C H O R M U N I T Y

F R E I B U R G

Unsere Satzung

Satzung des Vereins “Chormunity Freiburg e.V.”


§ 1​ Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)​ Der Verein trägt den Namen Chormunity Freiburg.
(2)​ Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
(3)​ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name “Chormunity Freiburg e.V.“
(4)​ Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folge-Kalenderjahres. Es ist unterteilt in das Wintersemester, welches am 1. Oktober beginnt und am 31. März endet, und das Sommersemester, welches am 1. April beginnt und am 30. September endet.


§ 2​ Zweck
(1)​ Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)​ Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3)​ Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesanges mittels regelmäßiger Proben, mit denen der Verein sich auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen und gesangliche Darbietungen vorbereitet. Er stellt sich damit auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(4)​ Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3​ Selbstlosigkeit
(1)​ Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)​ Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)​ Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)​ Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.


§ 4​ Mitgliedschaft
(1)​ Es wird zwischen aktiver Mitgliedschaft, passiver Mitgliedschaft und
Fördermitgliedschaft unterschieden.
(2)​ Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(3)​ Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(4)​ Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(5)​ Eine aktive Mitgliedschaft kann jeweils zum Semesterende nach schriftlichem Antrag in eine passive umgewandelt werden und umgekehrt. In Ausnahmefällen kann die Änderung der Mitgliedschaft durch den Vorstand abgelehnt werden.
(6)​ Passiven Mitgliedern steht für die Dauer von einem Jahr nach der Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
(7)​ Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
(8)​ Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch eine gesetzliche Vertretung zu stellen.
(9)​ Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft sowie der Änderung der Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, steht der sich bewerbenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 5​ Beendigung der Mitgliedschaft
(1)​ Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.
(2)​ Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Semesters gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3)​ Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ausbleibender Zahlung des Semesterbeitrags sechs Wochen nach Beginn. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 6​ Mitgliedsbeiträge
(1)​ Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung.
(2)​ Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge oder Entgelte per Beschluss festlegen.


§ 7​ Organe des Vereins
(1)​ Organe des Vereins sind
a)​ der Vorstand
b)​ der Gesamtvorstand
c)​ die Mitgliederversammlung


§ 8​ Vorstand
(1)​ Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen: eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz.
(2)​ Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3)​ Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Gesamtvorstands-Mitglieder bei Bedarf ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt im Amt, bis dieses bei einer Neuwahl neu besetzt wird.
(4)​ Nur aktive Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
(5)​ Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6)​ Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(7)​ Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(8)​ Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)​ Mitgliederverwaltung
b)​ Finanzverwaltung
c)​ Einberufung von Mitgliederversammlungen
d)​ Regelung der Vertragsbeziehungen mit der Chorleitung


§ 9​ Gesamtvorstand
(1)​ Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der Chorleitung sowie weiteren Beisitzenden.
(2)​ Die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine erneute Wahl stattgefunden hat.
(3)​ Nur aktive Mitglieder des Vereins können Beisitzende werden.
(4)​ Die Wiederwahl der Beisitzenden ist möglich.
(5)​ Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im
Gesamtvorstand.
(6)​ Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtszeit aus dem Gesamtvorstand aus, berufen die verbleibenden Gesamtvorstandsmitglieder bei Bedarf ein neues Gesamtvorstands-Mitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt im Amt, bis dieses bei einer turnusmäßigen Neuwahl neu besetzt wird.
(7)​ Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es hat unter anderem folgende Aufgaben:
a)​ Planung von Terminen und Proben, Kommunikation mit begleitenden
Musikschaffenden
b)​ Organisation und Planung von Veranstaltungen wie Auftritte,
Probe-Wochenenden und Teilnahme an musikalischen oder kulturellen
Veranstaltungen
c)​ Öffentlichkeitsarbeit
(8)​ Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Teil der Satzung.


§ 10​ Mitgliederversammlung
(1)​ Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)​ Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragt.
(3)​ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Ankündigung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ausnahmsweise kann die Ladung auch binnen einer Frist von nicht weniger als 48 Stunden erfolgen, dies gilt nur insoweit, als der Versammlungszweck keinen
Aufschub duldet.
(4)​ Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(5)​ Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Gesamtvorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens eine Person, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Diese*r Kassenprüfer*in ist befugt, bei Verhinderung eine Vertretung zu benennen. Im Falle des Vereinsaustritts der von der Mitgliederversammlung für die Kassenprüfung beauftragten Person, vor der Durchführung, kann der Gesamtvorstand einen Ersatz bestellen. In jedem Fall darf die prüfende Person nicht dem Gesamtvorstand angehören und auch nicht beim Verein angestellt sein.
(6)​ Der Vereinsvorsitz leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des Vereinsvorsitzes wird diese durch eine Stellvertretung geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leitung per Beschluss. Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollführende Person.
(7)​ Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.
(8)​ Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder.
(9)​ Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(10)​ Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich von anderen Mitgliedern nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Vorstand vertreten lassen.
(11)​ Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen.


§ 11​ Satzungsänderungen
(1)​ Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)​ Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)​ Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(4)​ Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.


§ 12​ Datenschutz
(1)​ Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, gegebenenfalls Matrikelnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2)​ Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§ 13​ Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)​ Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)​ Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Chorstadt Freiburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Freiburg im Breisgau, 14.05.2025